Frühneuzeitliche Ausgrenzung – Verordnungen gegen „Betteljuden“ im 18. Jahrhundert
Am 25. August 1739 erließ der Dortmunder Magistrat eine Verordnung, die „allen Pack- und Betteljuden sowie Zigeunern und herrenlosem Gesindel“ untersagte, das Gebiet der Stadt zu betreten. Bei Zuwiderhandlung waren drakonische Strafen vorgesehen: 14 Tage Gefängnis beim ersten Verstoß, der Pranger beim zweiten und Tod durch den Strang beim dritten. Zur Aufrechterhaltung der christlichen Sonntagsfeier wurden die Pförtner der Stadt Dortmund im November 1752 zudem angewiesen, an Sonn- und Feiertagen allen Juden den Zutritt zu verweigern. Die Verordnungen wurden an den Pforten angeschlagen und auch den Wächtern Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht.
Edikte gegen umherziehende Personen, gegen Landstreicher, Vagabunden, Hausierer und Bettler waren im 17. und 18. Jahrhundert keine Seltenheit. Fast alle Städte erließen entsprechende Verordnungen, die diese Gruppen ihrem Territorium fernhalten sollten. Auch die Durchreise wurde ihnen untersagt. Das „liederliche Gesindel“ stand nicht nur in Verdacht, bei jeder Gelegenheit zu stehlen und zu betrügen, auch die Angst vor dem erneuten Eintragen der „pestilentialischen Seuche“ in die Stadt, lag den Verboten zugrunde.